Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

WEG-Recht: Wahrung der Anfechtungsfrist trotz Klage gegen die WEG

BGH, Urt. v. 06.11.2009 — V ZR 73/09: Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden. Voraussetzung ist, dass der Verwalter innerhalb der Klagefrist benannt wird und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

 
Darum geht es:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit ihrem beim Amtsgericht am 14.07.2008 eingegangenen Antrag hat die Klägerin beantragt, die Ungültigkeit eines am 16.06.2008 gefassten Beschlusses festzustellen. Die Klage wurde gegen die "Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnanlage V. Straße 10, F.“ gerichtet. Auf Hinweis des Amtsgerichts hat die Klägerin „das Rubrum“ mit einem, am 26.08.2008 eingegangen Schriftsatz „berichtigt“. Zugleich teilte sie die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der übrigen Mitglieder der WEG mit. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klagefrist sei nicht gewahrt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die übrigen Wohnungseigentümer mit der Revision.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Revision blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des BGH war die Anfechtungsklage nicht wegen Versäumung der Klagefrist als unbegründet abzuweisen. Der BGH führte zwar aus, dass der Antrag der Klägerin unrichtiger Weise darauf gerichtet war, die Ungültigkeit des angegriffenen Beschlusses festzustellen und die Beklagten zunächst falsch bezeichnet wurden. Die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hielt der BGH jedoch trotz beider Mängel der Klageschrift für gewahrt.

 

Feststellung der Ungültigkeit
Nach Auffassung des BGH kommt es zur Wahrung der Klagefrist nicht auf die Bezeichnung als Klageschrift oder die technisch zutreffende Formulierung des Antrags an. Insbesondere muss der Antrag nicht wörtlich auf die Beschlussanfechtung gerichtet sein. Vielmehr ist es entscheidend und ausreichend, dass der Antrag das Rechtsschutzziel zum Ausdruck bringt, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen. Dem war vorliegend durch den Antrag, die Ungültigkeit des Beschlusses festzustellen, genügt.

 

Falschbezeichnung der Beklagten
Zudem hielt es der BGH im Ergebnis für unschädlich, dass die Klage zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin und damit gegen den Verband, gerichtet war. Denn die Klägerin hat vor Schluss der mündlichen Verhandlungen die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder der Gemeinschaft angegeben und erklärt, nicht den Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands, die jetzigen Beklagten, verklagen zu wollen. Der BGH qualifizierte diesen Übergang der Klägerin von der Klage gegen den Verband zu einer Klage gegen seine übrigen Mitglieder nicht als Rubrumsberichtigung, sondern als - rechtzeitigen - Parteiwechsel.

 

Zulässiger Parteiwechsel
Der BGH ging zu Recht davon aus, dass nicht nur eine bloße Rubrumsberichtigung, sondern ein Parteiwechsel vorlag. Eine Klage gegen die Gemeinschaft könne zwar im Einzelfall als Klage gegen die Mitglieder des Verbands auszulegen sein, so dass eine bloße Rubrumsberichtigung in Betracht komme. Das setze aber voraus, dass sich der Klage im Übrigen unzweifelhaft entnehmen lässt, dass sie gegen die übrigen Mitglieder des Verbands gerichtet werden soll (BGH, Urt. v. 27.11.2007 — X ZR 144/06, Deubner Link 2009/11412 = NJW-RR 2008, 582). Diese Voraussetzung lag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin griff in der Begründung ihres Antrags den Verband an und nicht die richtigerweise zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer.

 

Parteiwechsel außerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
Nach Auffassung des BGH muss der Parteiwechsel aber nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen. Vielmehr kann er unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Der BGH begründet dies damit, dass nach früherem Recht eine Klage gegen den Verband zur Wahrung der Verjährungsfrist ausreichend war, wenn die — seinerzeit mangels Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit des Verbands noch notwendige — Bezeichnung der Verbandsmitglieder im Verlaufe des Verfahrens nachgeholt wurde (BGH, Urt. v. 12.05.1977 — VII ZR 167/76, NJW 1977, 1686). Daran habe sich weder mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Senat (BGH, Beschl. v. 02.06.2005 — V ZB 32/05, Deubner Link 2005/9754 =BGHZ 163, 154) noch mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.05.2007 (BGBl. I S. 370) etwas geändert. Der Gesetzgeber habe sich zwar dafür entschieden, die Beschlussanfechtungsklage nicht als Verbands-, sondern als Individualprozess auszugestalten. § 44 Abs. 1 WEG zeige aber, dass der Gesetzgeber ungeachtet dieser strukturellen Unterschiede die unter früherem Recht anerkannte Erleichterung bei der Erhebung der Klage zur Wahrung von Fristen auch für die Beschlussanfechtungsklage aufrechterhalten wollte.

 

Zweck der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG
Diese Auffassung begründet der BGH maßgeblich damit, dass der Gesetzgeber eine Überforderung des anfechtenden Wohnungseigentümers, der sich nicht anwaltlich vertreten lassen muss, vermeiden wollte. Zudem fordere Sinn und Zweck der kurzen Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG keine richtige Fassung des Passivrubrums. Denn der Zweck der Klagefrist, zügig Klarheit darüber zu schaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, werde auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht.

 

Bedeutung der Entscheidung für die anwaltliche Praxis
1. Die Entscheidung stellt zunächst klar, dass für die Wahrung der Klagfrist eine Antragstellung ausreichend ist, aus der das Rechtsschutzziel, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen, hervorgeht.

2. Die Entscheidung grenzt eindeutig zwischen einer bloßen Falschbezeichnung der Partei, die der Rubrumsberichtigung zugänglich ist, und einem Parteiwechsel ab. Wie der BGH klarstellt, kann das Rubrum berichtigt werden, wenn die Klageschrift auf eine Mitgliederliste Bezug nimmt oder die Vorlage einer solchen Liste angekündigt wird und in der Begründung das Verhalten der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft angegriffen wird.

3. Die Klage gegen den Verband wahrt schließlich — entgegen der Auffassung mehrere Instanzgerichte — nicht nur die Anfechtungs-, sondern auch die Verjährungsfrist gegenüber den Wohnungseigentümern, wenn die Bezeichnung der Wohnungseigentümer im Verlauf des Verfahrens nachgeholt wird, § 44 Abs. 1 WEG. Dies kann vor allem bei Gewährleistungsfristen oder bei selbständigen Beweisverfahren von Bedeutung sein.

 

Praxishinweis
Aus anwaltlicher Sicht ist die Entscheidung zu begrüßen, auch wenn sich entgegen der Auffassung des BGH aus § 44 WEG beim Parteiwechsel keine Fristwahrung herleiten lässt. In der Praxis dürfte die Entscheidung zu erheblichen Erleichterungen führen, da der Parteiwechsel nicht mehr in der kurzen Frist des § 46 WEG erfolgen muss und das Gericht zudem auf Bedenken bezüglich des richtigen Beklagten gem. § 139 BGB hinweisen muss. Aus anwaltlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass der Parteiwechsel nicht mehr in der Berufungsinstanz erfolgen kann, da der BGH auf die Frist des § 44 WEG abstellt.

Anwaltskanzlei Knabel | Neuenweg 9 | 35390 Gießen

Tel.: (0641) 39 999 46

Fax : (0641) 39 999 47

E-Mail: