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Verkehrsrecht: Totalschaden - Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert oder Reparatur?

Der BGH hat klargestellt: Ob ein Totalschaden oder ein Reparaturfall vorliegt, richtet sich nach den Bruttowerten.

 

Kommt es bei einem Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadenersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Der BGH hat mit seinem Urteil nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass es bei der Frage, ob eine Kostenerstattung auf Reparatur- oder Totalschadenbasis zu erfolgen hat, auf einen Vergleich der Bruttowerte ankommt.
 

Darum geht es
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz für sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Nach dem vom Kläger eingeholten Gutachten beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.570 € netto (4.250 € brutto) und der Wiederbeschaffungswert inkl. Mehrwertsteuer auf 4.200 €. Der Kläger verlangte von den Beklagten Ersatz der Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.570 €. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 4.200 € abzüglich des ermittelten Restwertes in Höhe von 1.680 €. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vor dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130 %-Grenze - übersteigt, werden über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegende Reparaturkosten nur dann zuerkannt, wenn

  • die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird,
  • der Umfang der Reparatur dem entspricht, was der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat,
  • wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls sei die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt ist.

Führe der Geschädigte nachweislich eine Reparatur durch, würden ihm die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedige. Dabei ließen aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30 % zum Wiederbeschaffungswert als gerechtfertigt erscheinen.

Hieran habe sich der Vergleichsmaßstab auszurichten. Nehme der Geschädigte nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, den der Geschädigte hätte, wenn er das Fahrzeug tatsächlich derart reparieren ließe, dass ein Schadenersatz im Rahmen der 130 %-Grenze nicht in Betracht käme.

Dieser Aufwand sei mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen. Liege der Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, könne eine Reparatur nur dann noch als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie in einem Umfang durchgeführt werde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht habe. Eine fiktive Schadenabrechnung führe in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen könne.

Auch aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebe sich nichts anderes, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden könne, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebe sich nur, dass im Fall fiktiver Schadenabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallene Betrag nicht zu ersetzen sei. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschaden erhielte, was auch im Fall eines Totalschadens und bei konkreter Schadenabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs gelte. Um die Verhinderung einer Überkompensation gehe es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr gehe es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen eine Reparatur des total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden könne, damit dem Schädiger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten sei.

Mit seinem Urteil hat der BGH nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass die Frage, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturfall vorliege, eine Gegenüberstellung der Bruttoreparaturkosten und des Bruttowiederbeschaffungswertes vorzunehmen ist. Wie der BGH hatten zuvor bereits das Amtsgericht Kaiserslautern (Urt. v. 08.10.2004 - 3 C 465/04 -, VersR 2005, 1303) und das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2007 - I-1 U 45/07, DAR 2008, 268) entschieden. In der täglichen Schadenregulierung kann bei Streitigkeiten nunmehr auf die BGH Entscheidung verwiesen werden - Urteilsbesprechung vom 22.05.09 von  Dr. Stephan Schröder, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Kiel -

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