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Arbeitsrecht: Neuregelungen im Arbeitsrecht zum Thema Mindestlohn

Am 24.04.2009 ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten, das Mindestarbeitsbedingungengesetz am 28.04.2009. Beide Gesetze dehnen den Schutz der Arbeitnehmer durch Mindestlohnregelungen weiter aus.

 
Neuregelungen im Arbeitsrecht zum Thema Mindestlohn

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Durch die Neufassung wird das Gesetz klarer und verständlicher gestaltet. Sechs weitere Branchen werden mit der Neuregelung in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen:

  • Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege)
  • Sicherheitsdienstleistungen
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
  • Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst)
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch

 

Insgesamt neun Branchen sind damit über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz durch Mindestlöhne vor Lohndumping geschützt. Das Mindestarbeitsbedingungengesetz hingegen ermöglicht die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten für die Wirtschaftszweige, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber bundesweit weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Ein dauerhaft einzurichtender Hauptausschuss prüft, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und entscheidet, ob in diesem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden. Ein Fachausschuss kann dann die konkrete Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien durch Beschluss festlegen. Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann die Bundesregierung die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen.

 

Die Mindestarbeitsentgelte sind für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend und unabdingbar. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gehen zu einem Stichtag bestehende Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz für die Zeit ihres Bestehens den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten vor. Tarifverträge, mit denen die Tarifvertragsparteien diese ablösen, genießen ebenfalls Vorrang.

Anwaltskanzlei Knabel | Neuenweg 9 | 35390 Gießen

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