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Steuerrecht: Kostenbeschränkung beim Arbeitszimmer ist zulässig (21.04.09)

Die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

 
FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.09, mitgeteilt am 21.04.2009
Die Abzugsbeschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren, besteht für den Gesetzgeber ein erheblicher Typisierungsspielraum.

 

Die im StÄndG 2007 bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorgenommene Differenzierung nach dem Mittelpunkt der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist durch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke gerechtfertigt. Aufwendungen eines Lehrers für ein häusliches Arbeitszimmer stellen keine zwangsläufigen pflichtbestimmten Aufwendungen dar. Mit diesem Urteil beschäftigt sich erstmals ein FG mit der 2007 eingeführten Regelung, wonach sich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen lassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

 

Damit entfallen die Abzugsmöglichkeiten, wenn das heimische Büro zu weniger als der Hälfte beruflich genutzt wird oder noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Neuregelung hält das FG bei einem Lehrerehepaar für verfassungsgemäß, das in seinem Einfamilienhaus jeweils ein Arbeitszimmer nutzte. Bis 2006 konnten sie noch bis zu 1.250 € Werbungskosten geltend machen. Da das häusliche Arbeitszimmer bei vollzeitbeschäftigten Lehrern nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, entfällt der Werbungskostenabzug seit 2007. Es bestünden zwar gewisse Zweifel, ob das StÄndG 2007 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar sei. Denn die Norm weiche vom Nettoprinzip ab, weil nicht die Bewertung privater oder beruflicher Gründe, sondern ausschließlich die Abgrenzung nach dem qualitativen Schwerpunkt der Betätigung über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen entscheide.


Lehrer müssten zwar ihren Unterricht von zu Hause aus vor- und nachbereiten. Das lasse aber nicht den Schluss zu, dass hierfür Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfielen, zumal der zusätzliche Raum zur Wohnqualität beitrage. Daher sei diese Beschränkung anders zu beurteilen als etwa die Fahrten zur Arbeit, die unausweichliche Ausgaben darstellten.
 

Hinweis:
Gegen das Urteil hat das Lehrerehepaar Revision beim BFH eingelegt. Zur Beschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der Tätigkeit setzen die Finanzämter Einkommensteuerbescheide jetzt nur noch vorläufig fest (BMF-Schreiben v. 01.04.2009 - IV A 3 - S 0338/07/10010, STX 15/09).

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