Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Mietrecht: Bei Beleidigung des Vermieters droht Kündigung

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einem Wohnungsmieter auch ohne vorherige Abmahnung kündigen kann.

 

Gravierende Beleidigungen gegenüber Mitbewohnern rechtfertigten eine Vermieterkündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Gerichte ließen die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort sind – eigentlich selbstverständlich – die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.
 

Darum geht es:
Die Beklagten bezogen Anfang März 2008 eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Als es schon kurz nach ihrem Einzug zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern kam, kündigte die Vermieterin Ende Mai 2008 das Mietverhältnis. Die Beklagten widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus, so dass die Vermieterin vor den Coburger Gerichten auf Räumung der Wohnung klagen musste.

Entscheidungsgründe:
Die Räumungsklage hatte Erfolg. Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Beklagten ihre Mitbewohner vor und sogar nach der Kündigung aufs übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung sahen die Richter als ausnahmsweise entbehrlich an, da das Verhalten der Beklagten nur den Schluss zuließ, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Erklärungsversuche der Mieter überzeugten die Gerichte nicht: Eine offen stehende Haustür komme als Rechtfertigung ebenso wenig in Betracht wie der Umstand, dass das Mietshaus sich möglicherweise in einem sozialen Brennpunkt befinde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Anwaltskanzlei Knabel | Neuenweg 9 | 35390 Gießen

Tel.: (0641) 39 999 46

Fax : (0641) 39 999 47

E-Mail: